Zur erforderlichen Dokumentation
der Ermessensausübung bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag
Leitsatz
1. Finanzbehörden
haben im Rahmen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen auch
ein Ermessen dahingehend, bestehende Steuerforderungen durch Stellung
eines Insolvenzantrags zu vollstrecken.
2. Um eine gerichtliche Überprüfung
der Ermessensausübung zu ermöglichen, sind die Ermessenserwägungen
- entweder in einem Aktenvermerk vor Stellung des Insolvenzantrags
oder im Insolvenzantrag selbst - zu dokumentieren.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1425 Nr. 17 ZIP 2021 S. 2298 Nr. 44 PAAAH-85875
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