Benennung des wahren Gläubigers in der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung
Leitsatz
Das Führen eines Verzeichnisses nach § 5 Abs. 1 S. 2 KStG ist nur notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine
steuerbilanzielle Abweichung von einem handelsbilanziellen Ansatz.
Die Ausübung eines vom handelsbilanziellen Ansatz abweichenden steuerrechtlichen Wahlrechts erfordert auch eine Bekundung
des Wahlrechts gegenüber den Finanzbehörden.
Die Ausübung von steuerrechtlichen Wahlrechten bedarf zur Wirksamkeit der Vorlage der Steuerbilanz bei der zuständigen Finanzbehörde;
bloß intern geführte Inventarkarten können keinen abweichenden Steuerbilanzansatz begründen.
§ 8 b Abs. 3 S. 1 KStG ist auch auf die Wertaufholung von Beteiligungen anwendbar, auch wenn die vormalige Teilwertabschreibung
zu 100 % nicht abzugsfähig war.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2021 S. 947 GmbH-StB 2021 S. 322 Nr. 10 BAAAH-85871
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