Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines
Hotels
Leitsatz
Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung und unterfallen demgemäß nicht der Steuerermäßigung im Sinne
des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG.
Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Übernachtung und Frühstück selbst wenn für die Übernachtungsgäste
keine Möglichkeit für den entgeltsmindernden Verzicht auf die Frühstücksleistung besteht.
Unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Ausschluss der Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr.
11 UStG nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2021 S. 814 GStB 2021 S. 359 Nr. 10 AAAAH-85867
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