Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TK - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG -
Bezug: BStBl 2019 I S. 999
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das durch das o. g. eingeführte Vordruckmuster
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USt 1 TK | Mitteilung nach
§ 25e Abs.
4 Satz 1 bis 3 UStG |
wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).
(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl 2020 I S. 3096) [1], durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am in Kraft getreten.
(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber der elektronischen Schnittstelle hierüber zu informieren.
(4) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(6) Dieses Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung das o. g. .
BMF v. - III C 5 - S 7420/19/10002 :014
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1081
DB 2021 S. 1844 Nr. 33
DB 2021 S. 1844 Nr. 33
DStR 2021 S. 8 Nr. 31
UR 2021 S. 768 Nr. 19
UVR 2021 S. 324 Nr. 11
UVR 2021 S. 324 Nr. 11
AAAAH-85747
1BStBl 2021 I S. 6