BMF - III C 5 - S 7420/19/10002 :014 BStBl 2021 I S. 1084

Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TL - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG -

Bezug: BStBl 2019 I S. 1002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch das o. g. eingeführte Vordruckmuster


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USt 1 TL

wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).

(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl 2020 I S. 3096) [1], durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am in Kraft getreten.

(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nicht für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o. g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle mitzuteilen.

(4) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Dieses Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung das o. g. .

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BMF v. - III C 5 - S 7420/19/10002 :014

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1084
DB 2021 S. 1844 Nr. 33
DB 2021 S. 1844 Nr. 33
DStR 2021 S. 8 Nr. 31
UR 2021 S. 768 Nr. 19
UVR 2021 S. 324 Nr. 11
UVR 2021 S. 324 Nr. 11
QAAAH-85746

1BStBl 2021 I S. 6