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NWB Nr. 31 vom Seite 2261

Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Rückzahlung/Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Gerald Eilts

Zur Klarstellung verschiedener Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung oder Rückforderung von Kurzarbeitergeld (Kug) in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht hat der GKV-Spitzenverband ein Rundschreiben (2021/518 v. ) herausgegeben und bittet die Kassen, Anfragen aus der betrieblichen Praxis dem Rundschreiben entsprechend zu beantworten. Die Bewertung der folgenden Sachverhalte sind mit der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt.

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Fehlender Erstattungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist

Sachverhalt:

Ein Betrieb führt Kurzarbeit ein. Die Agentur für Arbeit (Agentur) prüft die Anzeige. Der Betrieb zahlt das Kug aus und nimmt die Beitragsberechnung nach den bei Bezug von Kug geltenden beitragsrechtlichen Regelungen vor. Allerdings versäumt es der Betrieb, den Antrag auf Erstattung des Kug innerhalb der geltenden Ausschlussfrist zu stellen.

[i]Vermeintliches Kug ist als Bruttoentgelt zu wertenVersäumt ein Arbeitgeber, den Antrag auf Erstattung des Kug innerhalb der dreimonatigen (Ausschluss-)Frist (vgl. § 325 Abs. 3 SGB III) zu stellen, fehlt es an einer nicht nachholbaren Verfahrenshandlung. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kug sind dann nicht erfüllt, so dass die Zahlung des Arbeitgebers i. H. des (vermeint...