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Prozessvollmacht – Muster
Vollmacht für Finanz,- Verwaltungs- sowie Sozialgerichtsverfahren
In finanzgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren können sich Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 FGO bzw. § 73 SGG mit § 81 ZPO).
§ 62 FGO und § 73 SGG betreffen die „gewillkürte” Vertretung, nicht die gesetzliche Vertretung. Grundlage für das Recht des Bevollmächtigten, für den Beteiligten im Verfahren aufzutreten und wirksam zu handeln, ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberatungsgesellschaften sind hier im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens jedoch nur in Angelegenheiten der § 28h (Einzugsstellen) und § 28p (Prüfungen bei Arbeitgebern) SGB IV als Vertreter zugelassen. Vor dem Verwaltungsgericht ist die Vertretung auf Abgabeangelegenheiten und auf die Hilfsprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie beschränkt.
Soweit sich aus der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt, können alle Handlungen für den Beteiligten vorgenommen werden, die das Verfahren betreffen. Die Entgegennahme von Steuererstattungen und Steuervergütungen (Inkassovollmacht) ist aber grds. nicht umfasst, soweit nicht ausdrücklich vereinbart (z...