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Folgen einer arglistigen Täuschung beim Unternehmensverkauf
Das , NWB UAAAH-85509) hat sich mit den Voraussetzungen einer Anfechtung eines Kaufvertrags über Gesellschaftsanteile aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers beschäftigt. Folge einer solchen Anfechtung ist die Nichtigkeit des geschlossenen Unternehmenskaufvertrags. Ein bereits entrichteter Kaufpreis kann nach einer Anfechtung zurückverlangt werden, ein noch nicht entrichteter Kaufpreis muss nicht gezahlt werden.
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Die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags
[i]Formen arglistiger TäuschungDie Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen begangen werden. Die Täuschung wird durch aktives Tun begangen, indem dem Vertragspartner falsche Tatsachen vorgespiegelt werden oder Tatsachen entstellt werden. Täuschen durch Schweigen ist nur dann anfechtbar, wenn die Pflicht verletzt wurde, den anderen Teil ungefragt über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (für den anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte.
[i]Ggf. Schadensersatzansprüche des KäufersNeben der Anfechtung des Vertrags kann eine arglistig...