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BBK Nr. 8 vom Seite 383 Fach 12 Seite 2013

Die Bilanzierung von Forderungen (Teil B)

von RA Dipl.-Kfm. Dr. iur. Ulrich Möhrle, Hamburg

VI. Vornahme der Wertberichtigung

1. Formen der Abschreibung

Die direkte Abschreibung der Forderungen führt dazu, daß in der Bilanz nicht der Nennwert der Forderung, sondern ihr niedrigerer Teilwert ausgewiesen wird. Nachteilig hierbei ist, daß die Übereinstimmung zwischen den Salden der Personenkonten des Kunden und dem Sachkonto für Kundenforderungen aufgegeben wird.

Bei der indirekten Abschreibung wird in der Bilanz auf der Aktivseite der Forderungsbestand in Höhe des Nennwerts der Forderungen ausgewiesen, wohingegen auf der Passivseite ein Wertberichtigungsposten (Delkredere) angesetzt wird. Dieser Posten ist kein selbständiger Bilanzposten, sondern nur ein Korrekturposten zu den aktivierten Kundenforderungen, der das Schicksal des Aktivpostens ”Forderungen” teilt. Nach § 266 Abs. 3 HGB dürfen Kapitalgesellschaften und gem. § 336 Abs. 2 HGB Genossenschaften keine Wertberichtigungsposten bilden, sondern müssen die Forderungen mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen.

2. Einzel- und Pauschalabsetzungen

2.1 Allgemeines

Der Grundsatz der Einzelbewertung verlangt die gesonderte Bilanzierung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Diese Einzelbewertung hat ihren Ursprun...