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Corona | Rückforderung einer Soforthilfe an eine Zahnarztpraxis
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die die Corona-Soforthilfe bewilligende Behörde in ständiger Verwaltungspraxis Personalkosten nicht für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses heranzieht und das Vorliegen der Voraussetzungen oder die Angaben der jeweiligen Antragsteller einer Plausibilitätskontrolle unterzieht.
Die Betreiber einer Zahnarztpraxis hatten auf Antrag Corona-Soforthilfe i. H. von 30.000 € erhalten. Den Liquiditätsengpass hatten sie mit ca. 10.000 € pro Woche beziffert. Nachdem sie den Antrag später näher damit begründet hatten, [i]Jahn, NWB 18/2020 S. 1342die Einnahmenausfälle seien auf einen reduzierten Praxisbetrieb bis Ende April 2020 mit nur einem Arzt und verkleinertem Team zurückzuführen, forderte die Behörde die Rückzahlung der Soforthi...