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VG 19.04.2021 W 8 K 20.1732, NWB 30/2021 S. 2179

Corona | Rückforderung einer Soforthilfe an eine Zahnarztpraxis

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die die Corona-Soforthilfe bewilligende Behörde in ständiger Verwaltungspraxis Personalkosten nicht für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses heranzieht und das Vorliegen der Voraussetzungen oder die Angaben der jeweiligen Antragsteller einer Plausibilitätskontrolle unterzieht.

Anmerkung:

Die Betreiber einer Zahnarztpraxis hatten auf Antrag Corona-Soforthilfe i. H. von 30.000 € erhalten. Den Liquiditätsengpass hatten sie mit ca. 10.000 € pro Woche beziffert. Nachdem sie den Antrag später näher damit begründet hatten, [i]Jahn, NWB 18/2020 S. 1342die Einnahmenausfälle seien auf einen reduzierten Praxisbetrieb bis Ende April 2020 mit nur einem Arzt und verkleinertem Team zurückzuführen, forderte die Behörde die Rückzahlung der Soforthi...