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Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung
Das erneut zur Behandlung von Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Stellung genommen. [i]Kraft/Hohage, NWB 26/2021 S. 1885 Danach kann die mit dem (BStBl 2021 I S. 301) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen. Das ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche...