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BFH 23.02.2021 II R 22/19, NWB 30/2021 S. 2176

Grunderwerbsteuer | Auftragserwerb durch einen Treuhänder – Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. (2) Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grds. beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. (3) [i]Saecker, Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels, Grundlagen, NWB DAAAE-32926 Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren. (4) Hat das Finanzamt im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt d...