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LSG Hessen Beschluss v. - L 7 AS 177/21 B ER

Gesetze: § 57 Abs. 1 bis 3 SGG; § 59 SGG; § 63 Abs. 2 SGG; § 90 SGG; § 92 SGG; § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 106 Abs. 1 SGG; § 111 Abs. 1 SGG; § 183 SGG; § 184 SGG; § 185 Nr. 1 ZPO; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird.

2. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen.

3. Ist der Rechtsuchende tatsächlich nicht obdachlos und nennt er bewusst keine Wohnanschrift, fehlt es an einer im Wesentlichen ungeschriebenen Sachurteilsvoraussetzung und es liegt kein zulässiges prozessualen Begehren vor.

Fundstelle(n):
IAAAH-85500

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