1. Mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG kann der Selbstverwaltungsträger zulässig gegen den mit einem Eingriff in seine Rechtssphäre verbundenen Verpflichtungsbescheid als Maßnahme der Aufsichtsbehörde vorgehen.
2. Zum gesetzlichen Aufgabenbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht die Überlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierte Dienstwagen an seine Mitarbeiter zur privaten Nutzung.
3. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überschreitet seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und damit auch sein Selbstverwaltungsrecht, wenn er die private Nutzung von Dienstwagen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich wünscht, um über eine erhöhte Laufleistung der Dienstwagen günstigere Leasingkondiktionen zu erzielen.
Fundstelle(n): VAAAH-85497
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