Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer Mitverfügungsgewalt des Tatgenossen
Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 421 BGB, §§ 421ff BGB, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Duisburg Az: 51 KLs 15/19
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.300 € angeordnet und eine weitere Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur weiteren Einziehungsentscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Auch der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen kann bestehen bleiben, bedarf allerdings - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - hinsichtlich eines Teilbetrages von 31.300 € der ergänzenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte von den 36.300 € Bargeld, die er sich zugeeignet hatte, diesen Teilbetrag - insoweit abredegemäß - an M. aus, indem er das Geld an dessen Mittelsmann übergab; M. hatte die Tat des Angeklagten initiiert und dirigiert. Da somit zumindest ein Tatgenosse des Angeklagten ebenfalls faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an den 31.300 € hatte, haften beide diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. , juris Rn. 6). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. , juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. , juris Rn. 3).
3Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR428.20.0
Fundstelle(n):
wistra 2021 S. 238 Nr. 6
OAAAH-85443