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Steuerrecht | Kein Spekulationsgewinn bei Mitveräußerung des häuslichen Arbeitszimmers
Es entsteht kein Spekulationsgewinn i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn innerhalb von zehn Jahren eine selbst genutzte Immobilie veräußert wird, zu der ein häusliches Arbeitszimmer gehört.S. 762
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig. Diese Freistellung umfasst auch das häusliche Arbeitszimmer, das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird.
Die Klägerin war Lehrerin und verkaufte im Jahr 2017 ihre im Jahr 2012 erworbene Eigentumswohnung, in der sie gewohnt und als Lehrerin ein Arbeitszimmer mit einem Anteil von 10,41 % an der Gesamtwohnfläche genutzt hatte. Das Finanzamt gelangte zu einem Spekulationsgewinn hinsichtlich des Arbeitszimmers i. H. von 10.941 €.
Der [i]Freistellung für selbst genutzte Immobilien greift BFH gab der Klägerin Recht. Die Immobilie wurde trotz der Nutzung de...