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FG Münster Beschluss v. - 5 Ko 1247/21 GK EFG 2021 S. 1410 Nr. 16

Gesetze: UStG § 17; GKG § 52 Abs. 1; UStG § 14c

Verfahren/Umsatzsteuer

Streitwertfestsetzung

Leitsatz

Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand oder ist das finanzielle Interesse von Haupt- und Hilfsantrag identisch, bestimmt sich der Wert nur nach einem dieser Ansprüche, und zwar nach dem weitergehenden. Somit ist der Wert des Hilfsantrags maßgebend. Beide Anträge resultieren aus demselben steuerlichen Vorgang, nämlich der Rechnungsberichtigung gem. §§ 14c, 17 UStG. Der Hilfsantrag umfasst den Hauptantrag mit. Der Hauptantrag hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Gehalt und verfolgt prozessual keinen eigenen Zweck, bis auf den Versuch der Kostenminimierung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1410 Nr. 16
CAAAH-85366

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