Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 11 vom Seite 503 Fach 3 Seite 1231

Satzung für Qualitätskontrolle

Aufgrund des § 57c Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 2803), der durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes v. (BGBl I S. 1769) eingefügt worden ist, hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die folgende Satzung für Qualitätskontrolle am in Düsseldorf beschlossen:

Teil 1: Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Registrierung

§ 1 Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung

Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist eine Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung. Anzuerkennen sind dabei alle Tätigkeiten, die im Bereich der Abschlussprüfung von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden. Dazu gehören auch die Facharbeit, die Prüfungs- und Berichtskritik sowie sonstige mit der Abschlussprüfung zusammenhängende Tätigkeiten.

§ 2 Kenntnisse in der Qualitätssicherung

(1)  Kenntnisse in der Qualitätssicherung umfassen die Grundsätze der internen Qualitätssicherung sowie die Kenntnis der Grundsätze für eine ordnungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle. Fachliche Regeln zur internen Qualitätssicherung sind im HGB sowie de...