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FG Köln | Geltungserhaltende Reduktion des § 50d Abs. 3 EStG bei Lizenzgebühren
(1) Die Rechtsprechung des EuGH, wonach § 50d Abs. 3 EStG bei Kapitalerträgen gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (vgl. und C-613/16 „Deister Holding“ und „Juhler Holding“, NWB CAAAG-69289; „GS“, NWB NAAAG-87490), ist auf Fälle von Lizenzzahlungen übertragbar, allerdings mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungsfreiheit (und nicht die Niederlassungsfreiheit) verletzt ist. (2) Erschöpft sich der Kapitalverkehr in der Bezahlung der Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Überlassung von Lizenzen, tritt die Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber der Dienstleistungsfreiheit zurück. (3) § 50d Abs. 3 EStG verletzt die Dienstleistungsfreiheit i. S. des Art. 56 AEUV und ist daher im Lichte der EU-Grundfreiheiten...