NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 331a Unrichtige Versicherung
1 Die zuvor in § 331 Nr. 3a HGB enthaltene Regelung zur Strafbarkeit des unrichtigen „Bilanzeids“ wird mit Einfügung von § 331a durch FISG in einen eigenständigen Straftatbestand der unrichtigen Versicherung überführt. Klargestellt wird, dass dies neben handelsrechtlichem Jahres- und Konzernabschluss auch den für Zwecke der Offenlegung erstellten IFRS-Einzel- oder Konzernabschluss betrifft.
2 In der Ahndung eines unrichtigen Bilanzeides wird wie folgt unterschieden:
Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1),
Leichtfertigkeit, d. h. mehr als „einfache“ Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2),
„Einfache“ Fahrlässigkeit: Bußgeld bis zu 50.000 € (§ 334 Abs. 3 Satz 1 HGB).