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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Ein Mitglied im Aufsichtsrat ist nicht zwingend ein Unternehmer. Es übt keine selbständige und damit unternehmerische Tätigkeit aus, wenn es für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und kein wirtschaftliches Risiko trägt. Die Finanzverwaltung hat auf der Grundlage dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien den UStAE angepasst.
I. Hintergrund
Die Finanzverwaltung ist bisher in Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE davon ausgegangen, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats seine Tätigkeit immer selbständig ausübt. Der – IO, und der V. Senat des , haben demgegenüber festgestellt, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht selbständig handelt, wenn es für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält und damit kein Vergütungsrisiko trägt. Mit hat das BMF den UStAE angepasst.
II. BMF-Schreiben vom 8.7.2021
Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht selbständig tätig, wenn es aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Eine Festvergütung liegt insbesondere vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhält.
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