NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
1Der durch das FISG neu eingefügte § 316a stellt in Satz 1 für die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, zweierlei klar:
Grundsätzlich gelten auch hier die Regelungen der §§ 317 ff. HGB,
dies jedoch nicht, soweit die EU-APrVO abweichende Vorschriften enthält.
Diese Vorgabe war inhaltlich entsprechend bisher im durch das FISG entfallenden § 317 Abs. 3a HGB enthalten.
2Satz 2 ist Definitionsnorm und hält fest, dass Unternehmen öffentlichen Interesses
neben kapitalmarktorientiert Unternehmen (§ 264d) auch
CRR-Kreditinstitute (mit bestimmten Rückausnahmen) und
Versicherungsunternehmen i. S. des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG
sind.
Die Qualifikation als ein Unternehmen öffentlichen Interesses ist für jedes Unternehmen im Konzern einzelnen vorzunehmen. Ist beispielsweise TU ein CRR Kreditinstitut, die Mutter jedoch weder Kreditinstitut noch Versicherung noch kapitalmarktorientiert, greifen bei der Prüfung des Mutterunternehmens die besonderen Vorschriften nicht (vgl. → § 318 Rz. 21a).
Die Kapitalmarktorientierung endet mit Delisting oder – Übergang zu Freiverkehr – mit Downlisting. Tritt die Beendigung im Aufstellu...