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Eine bilaterale Lösung zur Besteuerung der Digitalwirtschaft
UN Tax Committee präsentiert Vorschläge zur steuerlichen Herausforderung Digitalisierung
Digitale Technologien erlauben es Firmen, in großem Umfang und ohne physische Präsenz in Quellenstaaten (Marktstaaten), Umsätze zu generieren. Die internationale Steuerrechtsordnung, die grds. auf dem Ansässigkeits- und Betriebsstättenprinzip basiert, wird zunehmend als inadäquat angesehen, um angesichts zunehmender Digitalisierung Besteuerungsrechte zwischen Steuerjurisdiktionen angemessen aufzuteilen. Das UN Tax Committee hat mit Artikel 12B, der in die 2021-Version des UN-Musterabkommens aufgenommen wird, einen Vorschlag gemacht, der auf bilaterale Verhandlungen statt Multilateralismus setzt. Art. 12B UN-MA 2021 erlaubt einem Vertragsstaat, Einkünfte aus bestimmten digitalen Dienstleistungen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, zu besteuern. Hierbei kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er sich der Brutto- oder der Nettobesteuerung unterwirft.
Digitale Geschäftsmodelle stellen die internationale Steuerrechtsordnung auf die Probe – die Diskussionen um die Aufteilung von Besteuerungsrechten zwischen Niederlassungsstaaten und Marktstaaten hat in den letzten Jahren angesichts unilateraler Maßnahmen Fahrt aufgenommen.
Während die OECD im Auftrag der G20 derzeit im Rahmen des BEPS 2.0-Projekts erste Eckpunkte einer multilateralen Lösung präsentiert hat, bietet die UN mit dem neuen Art. 12B UN-MA eine alternative Lösung zur Besteuerung der Digitalwirtschaft an.
Artikel 12B, der Eingang in die 2021-Version der UN Model Tax Convention finden wird, ist eine praktikable bilaterale Regelung. Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens ermöglicht er es einem Vertragsstaat, Einkünfte aus bestimmten digitalen Dienstleistungen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, zu besteuern.