LStR Einführung
Lohnsteuer-Richtlinien 2021 (LStR)
v. 10. 12. 2007 (BStBl I Sondernummer
1/2007), geändert durch
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011
(LStÄR 2011)
v. 23. 11. 2010 (BStBl I S.
1325), Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
(LStÄR 2013)
v. 8. 7. 2013 (BStBl I S.
851), Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015
(LStÄR 2015)
v.
22. 10. 2014
(BStBl I S.
1344) und
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021
(LStÄR 2021)
v.
3. 6. 2021
(BStBl I S.
776)
Einführung(1) Die
Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten
Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien2015–
LStR2015–) enthalten im Interesse einer
einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
LStR2015 sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem
31.12.2014
enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem
31.12.2014
zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
soweit sie geänderte Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes
betreffen, die vor dem
1.1.2015
anzuwenden sind. 3Die
LStR2015 sind
auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
Rechtslage darstellen. 4R 19a ist
nur bis zum 31.12.2015 anzuwenden.
5Die obersten Finanzbehörden der
Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die in
den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
(3) Sämtliche Regelungen dieser
Richtlinien zu Ehegatten und Ehen gelten entsprechend auch für Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften.(4) Anordnungen,
die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr
anzuwenden.(5) Diesen
Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl
I S. 3366, S. 3862, BStBl I S. 1346),
zuletzt geändert durch
Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.7.2014 (BGBl I S. 1266), zu
Grunde.