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FG Rheinland-Pfalz 11.11.2015 2 K 2158/13, BBK 16/2021 S. 758

Buchführung | Schätzung bei einem Restaurant

Bei einem Restaurant, das seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf der Gewinn gem. § 162 AO geschätzt werden, wenn die Aufzeichnungen erhebliche Mängel haben. Jedoch darf bei der Schätzung der in der Richtsatzsammlung für vergleichbare Betriebe ausgewiesene Reingewinn nicht wesentlich überschritten werden.

Im [i]Diverse Mängel bei der Aufzeichnung Streitfall ging es um ein griechisches Restaurant, dessen Aufzeichnungen folgende Mängel aufwiesen:

  • Die Tageseinnahmen lauteten stets auf volle Euro-Beträge.

  • Es gab keine Storni.

  • Über Silvester gab es einen Sprung von 134 Einheiten in der Kasse, so dass 134 Geschäftsvorfälle nicht erfasst worden waren.

  • Der Wareneinkauf war unvollständig: Einem Kaffeeeinkauf von 30,5 kg (= 4.357 Tassen) stand ein Zuckereinkauf für 26.000 Portionen gegenüber.

Zudem [i]FG begrenzte Reingewinn auf 30 % statt 58 % waren auch noc...