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§ 5 KStG Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken; Mensabetriebe und Cafeterien der Studentenwerke
Nach dem MF-Erlass vom – S 2729 – 230 – 31 – ist die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken als steuerfreier Zweckbetrieb – Mahlzeitendienst i. S. d. § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO – anzusehen. Schülerinnen und Schüler sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig i. S. d. § 53 AO zu behandeln. Deshalb können auch so genannte Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, als gemeinnützig anerkannt werden.
Zu Mensabetrieben und Cafeterien der Studentenwerke Hinweis auf das BStBl 1988 II S. 908.