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OFD Kiel - S 0171 A - St 262

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Adoptionsvermittlungsstellen (§ 52 AO)

Bezug:

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll das Haager Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in nächster Zeit durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Das Haager Übereinkommen und die vorgelegten Gesetzentwürfe sehen vor, dass bestimmte Tätigkeiten bei der Vermittlung von Adoptionen nur von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen ausgeübt werden dürfen. Diese müssen gemeinnützig sein. Bei einer Körperschaft, die wegen der Förderung anderer Hauptzwecke als gemeinnützig behandelt wird, darf die Adoptionsvermittlung kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter waren der Auffassung, dass selbständige Adoptionsvermittlungsstellen gemeinnützig im Sinne der AO sein können und die Adoptionsvermittlung durch andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaften als Zweck betrieb angesehen werden kann.

Zusatz der OFD:

Bei Bedarf können zusätzliche Materialien zu dieser Thematik im Körperschaftsteuerreferat angefordert werden.

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