Gründe
1Die gemäß §§ 151,165 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
2Die Kläger berufen sich gegenüber dem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund des Kostenausspruchs im geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf Verjährung; sie halten den Anspruch darüber hinaus wegen Zeitablaufs für verwirkt. Damit machen sie materiell-rechtliche Einwände gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind - wie im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. V ZB 189.05 - NJW 2006, 1962 m.w.N.).
3Ausnahmsweise können im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings solche materiell-rechtlichen Einwendungen erhoben und beschieden werden, die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Hierzu können auch die von den Klägern erhobenen Einwendungen gehören, wenn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. So liegt es hier. Die Einrede der Verjährung muss ohne Erfolg bleiben, weil die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs 30 Jahre beträgt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg auf Verwirkung oder sonstiges treuwidriges Verhalten berufen. Auch insoweit ist der Sachverhalt geklärt. Die Kläger stützten sich allein darauf, dass sie nach über zehn Jahren nicht mehr mit einer Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs rechnen mussten. Damit ist weder das für die Annahme einer Verwirkung zusätzlich zu dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment noch sind Anhaltspunkte für ein sonstiges gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dargetan.
Fundstelle(n):
OAAAH-84471