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Ein vermietetes Grundstück macht noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte
Der EuGH hat in einem (österreichischen) Fall entschieden: Die steuerpflichtige Vermietung eines Grundstücks begründet jedenfalls dann keine feste Niederlassung (d. h. keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte), wenn ein Subunternehmer im Zusammenhang mit der Vermietung lediglich gewisse Hilfstätigkeiten verrichtet, während sich der Grundstücksbesitzer im Wesentlichen alle unternehmerischen Entscheidungen (z. B. über die Begründung und Auflösung von Mietverhältnissen sowie über Investitionen und Reparaturmaßnahmen) selbst vorbehält ( „Titanium“, NWB OAAAH-80894). Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt dem EuGH zufolge nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung. Verfüge der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung, so der EuGH, stelle eine in einem EU-Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung dar.
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I. Keine Betriebsstätte ohne Personal
Die Definition der festen N...