AfA-Bemessungsgrundlage und AfA-Höhe bei Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie hin zu zwei Objekten an einem anderen Standort im Zusammenwirken mit den Eigentümern
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Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie hin zu zwei Objekten an einem anderen Standort im Zusammenwirken mit den Eigentümern -
Hier zur Frage, welche Bemessungsgrundlage (BMG) bzw. AfA-Höhe (Nutzungsdauer) die Nießbrauchsnehmer bei den zwei Folgeobjekten anzusetzen haben.
Begehren der Steuerpflichtigen: Der Veräußerungserlös des bisherigen Objekts stellt in seiner abgezinsten Höhe den wertmäßigen Verzicht auf den Nießbrauch dar, der, soweit er in die neuen Objekte investiert wurde, auf die Nutzungsdauer der statistischen Lebenserwartung des Längslebenden abgeschrieben wird (im Streitfall werden ca. 18 bzw. 20 Jahren zugrunde gelegt).
Begehren des Finanzamts: BMG nur soweit es auf die jeweiligen Gebäudeanschaffungskosten entfällt, als Surrogat der Fortführung des bisherigen Nießbrauchs unter Anwendung der normalen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
DAAAH-84200