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§ 129 BewG; Bewertung des
Grundvermögens im Beitrittsgebiet;
Bewertung von
Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab , Einarbeitung
der allgemeinen Abschlagsregelung
Bezug:
Als Anlage veröffentlicht das BMF die endgültige Fassung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Änderung der gleichlautenden Erlasse vom (BStBl 1991 I S. 968) betreffend die Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab . Die Anregung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Außenschwimmbecken bei Einfamilienhäusern mit einem Pauschalwert von 500 DM bis 1.000 DM anzusetzen, wurde in den Erlaß nicht aufgenommen. Soweit Bedarf besteht, kann die Bewertung aufwendiger Außenanlagen für alle Grundstücksgruppen in einem gesonderten Erlaß geregelt werden.
Die gleichlautenden Erlasse vom (BStBl 1991 I S. 968) werden wie folgt geändert:
Textziffer 1 wird wie folgt gefaßt:
”
1.Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab . Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom