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BBK Nr. 15 vom

Aspekte des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG

Kritische Anmerkungen mit Praxisbeispielen zum

Bernd Rätke

Das BMF hat sich mit Schreiben vom erstmals zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag i. S. von § 8d KStG geäußert. Das Schreiben ist mit 80 Randziffern außerordentlich lang. In dem folgenden Beitrag werden die für die Praxis wichtigsten Aussagen kritisch und anhand von Beispielen erläutert.

I. Überblick über die Funktionsweise des § 8d KStG

Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen ein Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft und ihr laufender Verlust (bis zur Anteilsübertragung) bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren an einen einzigen Erwerber (oder an eine diesem nahe stehende Person oder Gruppe mit gleichgerichteten Interessen) vollständig unter.

Dieser Verlustuntergang kann durch § 8d KStG abgewendet werden. Neben einem Antrag müssen hierzu noch die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt werden, d. h. die GmbH muss im sog. Beobachtungszeitraum denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben, und es darf kein schädliches Ereignis i. S. von § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und stellt die GmbH den Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG, wird statt des regulären Verlustvortrags, der von § 8c Abs. 1 KStG erfasst wird, ein fortführungsgebundener Verlustvortr...