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BGH 29.04.2021 IX ZB 25/20, NWB 29/2021 S. 2098

Insolvenz | Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Anmerkung:

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist u. a. ausdrücklich auf § 850i ZPO, wonach das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, [i]Pape, NWB 4/2020 S. 251auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen hat, als ihm nach freier Schätzung des Gericht...