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§ 68 BewG Einheitsbewertung des Grundbesitzes;
Raummeterpreise für Ganz-Stahlkonstruktionen zur Präsentation von Pkw („SMART-Tower”)
Bezug:
Nach dem durch die Bezugsverfügung übersandten Erlaß des Finanzministeriums NRW vom S 3190 – 59 – V A 4 sind die mehrgeschossigen, selbsttragenden Ganzstahlkonstruktionen mit Glashülle zur Präsentation und Aufbewahrung von Pkw als Gebäude zu bewerten. Die OFD Karlsruhe hat Ermittlungen und Berechnungen zur Höhe der anzusetzenden Raummeterpreise angestellt und kommt zu folgendem Ergebnis:
„Nach § 85 BewG i.V.m. Abschn. 38 BewRGr sind die anzusetzenden Raummeterpreise den Anlagen 14 und 15 zu den BewRGr zu entnehmen. Wegen der im vorliegenden Falle besonderen baulichen Gestaltung ist die OFD der Auffassung, daß eine Ableitung des anzusetzenden Raummeterpreises aus den Preisen der Gebäudeklasse 8 der Anlage 15 nicht möglich ist. Die Zugrundelegung der Raummeterpreise der Gebäudeklasse 8.5 würde zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, da die SMART-Tower herkömmlichen Parkhäusern (Hochgaragen) nicht entsprechen. Damit verbleibt nur noch die Möglichkeit, die anzusetzenden Raummeterpreise aus den Preisen der Gebäudeklasse 2.62 der Anlage 14 Teil B abzuleiten.„
Unter Berücksichtigung der höherwertigen Glasfassade (Sicherheitsglas) hat die OFD Karlsruhe folgende Raummeterpreise ermittelt:
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