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§ 12 ErbStG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt (§ 11 BewG, R 95 Abs. 5 ErbStR)
Bezug:
Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die Finanzverwaltung bisher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage bis ; vgl. Bezugsverfügung). Der – (BStBl 1999 II S. 810) die Praxis der Finanzverwaltung verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrer Besprechung Bew III/99 vom 22. bis beschlossen, das Urteil anzuwenden und ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis zum nicht mehr anzuwenden.
Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der gemeine Wert von nichtnotierten Stammaktien aus dem Börsenkurs von...