Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
10. Aufl. 2021
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E. Umsatzsteuer
I. Allgemeines
1. Zweck und Bedeutung der Vorschrift
1620 § 24 UStG bezweckt, im Bereich der LuF durch die Festsetzung von Durchschnittssätzen die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Die Festsetzung erstreckt sich auf die Steuer für die Umsätze i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG, die im Rahmen eines luf Betriebes ausgeführt werden. Zum anderen sind auch die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern bestimmt. Da die Höhe der festgesetzten Vorsteuerbeträge mit der Festsetzung der Steuer für die Umsätze (mit Ausnahme der unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG fallenden Umsätze) übereinstimmen, entsteht für die LuF weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, weil die Steuerschuld durch die zu verrechnende pauschalierte Vorsteuer getilgt wird. Eine Umsatzsteuerzahllast kann daher nur bei den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG genannten Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen, Frucht- und ähnlichen Säften sowie von alkoholischen Getränken i. H. von 8,3 % der Bemessungsgrundlagen entstehen. Wegen der durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz abgesenkten Steuersätze ergab sich für nach dem und vor dem ausgeführte Umsätze eine Zahllast von 5,3 % der Bemessungsgrundlage. In allen anderen Fällen kann die Ermittlung der Steuer und ihrer Berechn...