Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
10. Aufl. 2021
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
Vorbemerkung
1549 Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab (Hauptfeststellung) neu geregelt. Indes wird auf den erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Basis der nach den neuen Bewertungsregeln ermittelten Grundsteuerwerte vorgenommen. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter den Rz. 1367 bis 1369. Die nachfolgende Darstellung widmet sich dem gegenwärtigen, bis einschließlich 2024 geltenden Grundsteuerrecht, auszugsweise erweitert um die auf das Grundsteuer-Reformgesetz zurückgehenden Änderungen des Grundsteuergesetzes mit Wirkung ab 2025.
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1550 Unter der Land- und Forstwirtschaft (LuF) versteht man – anknüpfend an die vorgreifliche bewertungsrechtliche Einordnung – die mehr oder weniger planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmittelbare Verwertung derselben. Der Betrieb der LuF stellt die wirtschaftliche Einheit des luf Vermögens dar. Betriebe der LuF unterliegen der GrSt. Den Betrieben der LuF als Steuergegenstand stehen die...