Zulässigkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung für einen am und damit in der Zeit zwischen dem Ablauf der Weitergeltungsanordnung
aus dem Urteil, BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50 und der Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung
des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts”, ErbStAnpG 2016 v. ,
BGBI 2016 I S. 2464, eingetretenen Erbfall
Leitsatz
1. Aus der Weitergeltungsanordnung in dem Urteil, BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50, folgt eindeutig,
dass das verfassungswidrige ErbStG 2009 nicht über den hinaus angewendet werden. Es lässt sich auch aus § 35 BVerfGG
keine Rechtsgrundlage für eine Fortgeltung des ErbStG 2009 über den hinaus herleiten; das ErbStG 2009 ist für Erwerbe
ab dem zunächst unanwendbar geworden.
2. Im Streitfall bleibt offen, ob die in Art. 3 ErbStAnpG 2016 angeordnete rückwirkende Anwendung ab dem eine verfassungsgemäße
Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen zwischen dem und dem Tag der Vorlage einer Beschlussempfehlung
durch den Vermittlungsausschuss () oder dem Tag der Beschlussfassung des Bundestages () oder der Zustimmung
des Bundesrates zum ErbStAnpG 2016 () darstellt. Unter Berücksichtigung der BVerfG-Rechtsprechung zum Vertrauensschutz
und zum Rückwirkungsverbot sowie durch eine Auslegung im Wege geltungserhaltender Reduktion ist jedenfalls eine ausnahmsweise
verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 für Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle anzunehmen, die spätestens
nach der Zustimmung des Bundesrates zum Beschluss des Bundestages, also nach dem eingetreten ist (im Urteilsfall:
Erbfall am ).
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1491 Nr. 17 VAAAH-83890
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