8,2 Hekar großer, vor 40 Jahren erworbener und bisher nicht selbst bewirtschafteter Wald als forstwirtschaftlicher Betrieb
aufgrund einer generationenübergreifenden Ertragsprognose
bei verspäteter Abschlussmeldung kein ermäßigter Steuersatz bei Schäden im Wald infolge höherer Gewalt
Leitsatz
1. Früher von den Großeltern bewirtschaftete, von den Steuerpflichtigen vor ca. 40 Jahren erworbene, schmale, dicht und wild
bewachsene Waldgrundstücke können auch dann einen forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alt.
2 EStG darstellen, wenn die Steuerpflichtigen selbst bislang keine Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen, den Wald bislang
nur zu persönlichen Erholungszwecken genutzt haben, jetzt infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) erstmals Einnahmen aus
dem Verkauf des Bruchholzes erzielen und auf Basis einer generationenübergreifenden Ertragsprognose eine Gewinnerzielungsabsicht
zu bejahren ist (im Streitfall: Annahme einer durchschnittlichen Umtriebszeit von 105 Jahren für den vorherrschenden Baumbestand
von Kiefern und Fichten, angenommener Zuwachs von 9,25 Festmeter/Jahr und ha für Kiefern und von 15,51 Festmeter/Jahr und
ha für Fichten).
2. Die Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG (unverzügliche
Schadensmeldung an die zuständigen Finanzbehörde, nach der Aufarbeitung noch ein mengenmäßiger Nachweis des Schadens) ist
nicht erfüllt, wenn der Land- und Forstwirt erst nach mehr als zwei Jahren nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Finanzamtes
Rechnungen über Verkaufserlöse vorlegt. Eine Ausnahme für zu spät und nicht in der gebotenen Form erbrachte Abschlussmeldungen
ist weder gesetzlich noch in Verwaltungsanweisungen vorgesehen.
Fundstelle(n): EAAAH-83887
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