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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 198/18

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, AO § 162

Wert der Renovierungs- und Umbaumaßnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Teilnahme an einer Fernsehshow im Helferformat, in der ein baufälliges Gebäude renoviert und umgebaut wird

Leitsatz

1. Nimmt der Steuerpflichtige mit seiner Familie an einer Fernsehsendung im sog. „Helferformat” teil, wobei das baufällige Haus der Familie umgebaut, renoviert sowie ausgestattet wird, die Umbauarbeiten sowie die Reaktionen der nach einem festen Drehbuch teilnehmenden Familien filmisch begleitet werden und anschließend aus dem Material eine Einzel- oder Doppelfolge für den Sender produziert wird, und wobei die teilnehmende Familie weder für die Umbau- noch für die Ausstattungsarbeiten etwas bezahlen muss, so muss der Steuerpflichtige die empfangenen Renovierungs- und Umbaumaßnahmen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

2. Die Einnahmen des Steuerpflichtigen durch die erhaltenen Sachbezüge sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs. 2 EStG. Die Höhe der geldwerten Güter wird gemäß § 162 Abs. 1 AO regelmäßig im Wege der Schätzung ermittelt, wobei Ziel der Bewertung die Ermittlung der beim Empfänger eingetretenen objektiven Bereicherung ist. Objektiv bereichert ist der Empfänger um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für geldwerte Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden müsste (im Streitfall: Schätzung des objektiven Werts der Umbau- und Sanierungsleistungen unter Bezug auf den objektiven Wertzuwachs des Gebäudes auf Basis eines Bausachverständigen-Gutachtens).

Fundstelle(n):
AAAAH-83884

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