Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem auf den Erwerbezeitpunkt festgestellten Wert liegenden
Preis als Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der übrigen (mittelbaren) Anteilseigner
Leitsatz
1. Die Abtretung eines GmbH-Anteils an die Kapitalgesellschaft selbst, die damit eigene Anteile zu einem unter dem auf den
Erwerbszeitpunkt festgestellten Anteilswert liegenden Preis erwirbt, stellt insoweit einen Erwerb gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1
ErbStG durch die Gesellschafter der als einzige weitere Anteilseignerin an der GmbH beteiligten Personengesellschaft dar.
Im Rahmen dieses Erwerbs ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar.
2. Ebenso wie für die Wertermittlung ist auch bei der Prüfung des Vorliegens eines Schenkungstatbestands, namentlich bei der
Prüfung der Entreicherung des bzw. der Vermögensminderung beim Zuwendenden, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit
der Ausführung der Zuwendung abzuheben.
3. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile als eigene Anteile, erhöht sich dadurch zwar nicht der maßgebliche Ertragswert
der Gesellschaft, wohl aber der Wert der (übrigen) Anteile ihrer Gesellschafter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 2019 Nr. 23 ErbBstg 2022 S. 58 Nr. 3 ErbStB 2021 S. 299 Nr. 10 GmbH-StB 2021 S. 324 Nr. 10 GmbHR 2021 S. 1007 Nr. 18 KÖSDI 2022 S. 22567 Nr. 1 UVR 2021 S. 364 Nr. 12 QAAAH-83883
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