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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 3168/19 E EFG 2021 S. 1304 Nr. 15

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; DBA Niederlande Art. 14 Abs. 1

Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung in den Niederlanden (”Heffingskorting“)

Leitsatz

  1. Werden in den Niederlanden wohnhafte Ehegatten aufgrund der inländischen Einkünfte des Ehemannes antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, bewirkt die Fiktion der unbeschränkten Steuerpflicht der lediglich niederländische Lohneinkünfte beziehenden Ehefrau bei ihrer Zusammenveranlagung gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG weder die Einbeziehung dieser - lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegenden - Einkünfte in die Besteuerung noch die Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben.

  2. Ein solcher Sonderausgabenabzug wird zudem gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c EStG durch die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung der Ehefrau in den Niederlanden ("Heffingskorting") ausgeschlossen.

  3. Der Nichtabzug der mit den niederländischen Einkünften der Ehefrau zusammenhängenden Sozialabgaben bei der inländischen Besteuerung verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie tatsächlich und effektiv bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden können (Abgrenzung zum "Bechtel", BStBl II 2017, 1271).

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1304 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2021 S. 2252
FAAAH-83878

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