Zu den Voraussetzungen
der Prüfungen der Zollverwaltung im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit
und der illegalen Beschäftigung
Leitsatz
Für Prüfungen der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen
der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten
nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der
Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits-
und kein Vorankündigungsgebot.
Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original-
Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber
bzw. Auftraggeber die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer verweigert.
Fundstelle(n): XAAAH-83872
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