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§ 1 a UStG; Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG wie folgt zu behandeln:
I. Allgemeines
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer
einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und
den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
(2) Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand vom Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, ist nach § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Diese Lieferung gilt nach § 6 a Abs. 2 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 a UStG nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG s...