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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 655

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG verfassungswidrig?

Dr. Sascha Bleschick

, NWB ZAAAH-80500

Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 v.  (BGBl 2007 I S. 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Sachverhalt
A hatte aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden. Dies lehnten sowohl das FA als auch das FG ab. Das FG vertrat die Auffassung, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er sich bei der Regelung des Verlustverrechnungsverbots auf den Zweck der Verhinderung von spekulationsbedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken als rechtfertigenden Grund i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG habe berufen dürfen. Verstößt das Verlustverrechnungsverbot nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

Grundsatzfragen

1. Wann verstößt eine Steuerrechtsnorm gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gl...