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Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG verfassungswidrig?
Leitsatz
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 v. (BGBl 2007 I S. 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.
Sachverhalt
A hatte aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste
erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus
Kapitalvermögen zu verrechnen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen
bestanden. Dies lehnten sowohl das FA als auch das FG ab. Das FG vertrat die
Auffassung, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht
überschritten, weil er sich bei der Regelung des Verlustverrechnungsverbots auf
den Zweck der Verhinderung von spekulationsbedingten, abstrakt drohenden
qualifizierten Haushaltsrisiken als rechtfertigenden Grund i. S. des Art. 3
Abs. 1 GG habe berufen dürfen. Verstößt das Verlustverrechnungsverbot nach § 20
Abs. 6 Satz 5 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Grundsatzfragen
1. Wann verstößt eine Steuerrechtsnorm gegen
Art. 3 Abs. 1 GG?
Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gl...