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§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung aus sachlichen Billigkeitsgründen;
Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen Truppen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder des in Art. 3 des Einigungsvertrages vom (BGBl 1990 II S. 889) nicht genannten Teils der Bundesrepublik Deutschland gilt für Unternehmer in diesem Teil der Bundesrepublik Deutschland, die Lieferungen und Leistungen in der Zeit vom bis einschließlich an die sowjetischen Truppen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Teil Deutschlands erbringen, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen folgende Billigkeitsmaßnahme:
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen Truppen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet stationierten sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige bestimmt sind, sind von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Steuerbefreiung tritt der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nicht ein. Die Steuerbefreiung ist bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden durch eine Bescheinigung einer ...BStBl 1970 I S. 150