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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 13 | Vermietung: Qualifikation von Einkünften aus der Überlassung von Appartements in einem Boardinghouse

Einkünfte aus der Vermietung von 19 voll möblierten Appartements eines Boardinghouse, die der Steuerpflichtige u.a. in Buchungsportalen wie booking.com bewirbt, sind nach einem aktuellen Urteil des FG Köln auch dann (noch) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren, wenn das Boardinghouse als Aparthotel beworben wird sowie allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und die Nutzer als „Kunden” bezeichnet werden.

Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum und einem ständigen und schnellen Wechsel der Mieter stellt sich regelmäßig die Frage: Handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb? – Das gilt vor allem dann, wenn über die reine Vermietung hinaus Sonderleistungen erbracht werden.

Dank der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer könnte man auf den ersten Blick meinen: Es ist doch eigentlich egal, wie die Einkünfte eingestuft werden. – Das ist aber zu kurz gesprungen. Bei einer gewerblichen Vermietung gehört die Immobilie zum Betriebsvermögen. Ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ist dann immer zu versteuern. Nicht so hingegen bei der privaten Vermögensverwalt...