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Track 02-05 | Photovoltaik: Bei kleinen Anlagen kann aus Vereinfachungsgründen Liebhaberei unterstellt werden
Das Finanzamt kann nach einem aktuellen BMF-Schreiben auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen hin unterstellen, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken, die bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern (auch Außenanlagen) installiert sind, keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Zudem informieren wir über die gesetzliche Neuregelung durch das Fondsstandortgesetz beim Stromverkauf durch Wohnungsunternehmen.
Wir beginnen mit einer erfreulichen Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums für die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken. Danach kann das Finanzamt auf einen schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen hin ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellen: Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Es liegt also eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Eine Einnahmenüberschussrechnung muss dann natürlich nicht abgegeben werden.
Das gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn Kilowatt, die installiert sind auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich übe...