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Track 22 | Gestaltungsmissbrauch: Spezielle steuerliche Missbrauchsregelungen entfalten keine Sperrwirkung
Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die Anwendung des seit 2008 neu gefassten § 42 AO nicht aus. Spezielle Missbrauchsvorschriften in den Einzelsteuergesetzen verdrängen die Generalklausel nur dann, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Bis 2007 hatte der Bundesfinanzhof das bei der alten Gesetzesfassung noch anders gesehen.
Nicht vorenthalten möchten wir Ihnen auch einige grundsätzliche Aussagen des Bundesfinanzhofs zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO.
In Übereinstimmung mit gewichtigen Stimmen in der Fachliteratur hatte das Hessische FG in erster Instanz entschieden: Spezielle steuerliche Missbrauchsregelungen – z. B. im Umwandlungssteuerrecht – haben eine Sperr- bzw. Abschirmwirkung gegenüber dem allgemeinen Missbrauchstatbestand. Wir hatten in unserer Mai-Ausgabe 2019 darüber berichtet. Unsere Überschrift in der NWB Datenbank lautete seinerzeit: Hessisches FG bestätigt die Maxime „Speziell schlägt generell”.
Der I. Senat des BFH hat diese für die Steuerbürger vorteilhafte Sichtweise...