Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 15 | Außergewöhnliche Belastungen: BFH präzisiert Anforderungen beim Unterhalt an gleichgestellte Personen
Der Bundesfinanzhof hat jüngst die Anforderungen beim Unterhalt an gleichgestellte Personen präzisiert. Unterhaltsleistungen an eine Lebensgefährtin sind demnach nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern z. B. wegen des Bezugs von BAföG keinen (oder nur einen verminderten) Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Kurz fassen können wir uns bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen. Es geht um die sog. gleichgestellten Unterhaltsemfänger.
Es können bekanntlich nach § 33 EStG nur Unterhaltszahlungen an Personen geltend gemacht werden, die dem Leistenden gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind. Gleichgestellt sind insbesondere nichteheliche Lebenspartner, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht und zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel wie bspw. die Sozialhilfe im Hinblick auf den Unterhalt gekürzt oder nicht gewährt werden.
Fraglich war: Wie sieht es aus, wenn die von dem Steuerpflichtigen unterstützte Lebensgefährtin keinen Anspruch ...